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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Uwe Volkmann
Schächterlaubnis für muslimische Metzger. Anmerkung zum Urteil des BVerfG v. 15.1.2002 (1 BvR 1783/99)
DVBl. 2002, 332
Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht anfechtbar, und zwar in juristischer Hinsicht und in sozialphilosophischer Hinsicht.
In juristischer Hinsicht ist zu bemängeln, dass im Rahmen der Begründetheit eine ganze Reihe von Grundrechten und Grundrechtspositionen durcheinandergeworfen werden, ohne dass am Schluss erkennbar ist, welchem eigentlich die Kriterien für die Lösung des Falles zu entnehmen sind. So sagt das Gericht einerseits, dass dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsbürger das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht zur Seite stehe, weil es sich um ein Deutschengrundrecht handelt. Andererseits ist dann aber von der Berufusfreiheit des muslimischen Metzgers die Rede.
Das Gericht scheint von Art. 2 Abs. 1 GG auszugehen, legt aber dann einen Prüfungsmaßstab an, der dem des Art. 12 GG entspricht.
Selbst bei Zugrundelegung der Maßstäbe des Art. 12 GG hätte man erwarten sollen, dass das Schächtverbot als eine Berufsausübungsregelung zu verstehen ist, die durch jede vernünftige Erwäägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden kann. Statt dessen entwirft das BVerfG den Beruf des "muslimischen Metzgers", dessen Berufswahl betroffen ist, wenn er nicht schächten darf.
Abgesehen davon, dass das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG unter der Hand von einem rudimentären Schutzrecht zu einem Sachgrundrecht mutiert, wird es auch noch mit Aspekten der Religionsfreiheit aufgeladen, wobei unklar ist, welche Rolle die Religionsfreiheit denn nun genau spielt. Man fragt sich dann auch, warum die Religionsfreiheit nicht eigenständig behandelt wird, also ein Eingriff in Art. 4 geprüft wird. Der Grund dürfte darin liegen, dass das BVerfG auf diese Weise eine Stellungnahme zu der jüngst vom BVerwG aufgeworfenen Frage vermeiden kann, ob Art. 4 GG entgegen seiner früheren Rechtsprechung nicht doch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht. Das ändert nichts daran, dass die Argumentation unplausibel ist. Jedenfalls liegt es eher fern, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausdruck seines Glaubens zu verstehen. So etwas mag man für einen Geistlichen annehmen aber doch nicht für einen Handwerker, der in erster Linie Geld verdienen will. "Doch vom Handwerk zum Hochamt ist es, wie wir nun lernen, offenbar nur ein kleiner Schritt."
Zusätzlich aufgebläht wird die ohnehin schon konturlose Grundtrechtsprüfung dadurch, dass die Belange der Kunden des Beschwerdeführers einbezgen werden. Die hatten aber nicht geklagt.
In sozialphilosophischer Hinsicht ist anzumerken, dass das BVerfG offenbar einem "Neutralitätsliberalismus" erpflichtet ist, der vom Staat verlangt, sich gegenüber jeglichen Lebensformen neutral zu verhalten, solange die Rechte der anderen respektiert werden. Es fragt sich jedoch, ob ein solches Programm nicht auf Dauer selbstzerstörend sein muss, weil es seine eigenen Durchführungsbedingungen unterminiert. Auch eine liberale Gesellschaft kann auf Dauer nur funktionieren, wenn es einen Grundbestand ziviler Solidarität gibt. Das ist im Hinblick auf die herkömmlichen christlichen Religionsgemeinschaften heute zweifellos der Fall, nicht aber unbedingt für den Islam. [pt]